Das Fortbildungszertifikat der ADKA


Nur freiwillige Qualitätsverpflichtung bewahrt vor Zwangsmaßnahmen!

Steffen Amann, München

Ein Kollege reicht mit seiner Steuererklärung Reisekosten zu einer Fortbildungsveranstaltung ein. Das Finanzamt erkennt diese Werbungskosten nicht an, weil es sich um eine ärztliche Fortbildung handelt. Auf Nachfrage wird angeführt, dass ein Krankenhausapotheker ärztliche Fortbildung nicht zur Ausübung seines Berufs brauche, ja sogar grundsätzlich in Frage zu stellen sei, ob es zur Ausübung des Apothekerberufs überhaupt der Fortbildung bedarf. Diese Begebenheit, mit der sich der Kollege kürzlich an mich wandte, um eine Bestätigung zur Notwendigkeit der Fortbildung für Krankenhausapotheker zu erhalten, offenbart eine erschreckende externe Wahrnehmung unseres Berufsstands. Das mag ein Einzelfall sein, aber doch einer, der zu denken gibt.

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