Meldeverpflichtung


Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und technische Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung

Brigitte Keller-Stanislawski und Nina Heuß, Langen

Ärzte und Apotheker haben eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen (synonym: unerwünschte Arzneimittelwirkung, UAW) an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) in Berlin (www.akdae.de/05/index.htmlhttp://www.akdae.de/05/index.html) oder die Arzneimittelkommission (AMK) der deutschen Apotheker in Eschborn (www.abda.de/594.html). Daneben gibt es sowohl im Transfusionsgesetz (TFG) als auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankerte gesetzliche Meldeverpflichtungen.
Schlüsselwörter: Meldeverpflichtung, Arzt, Apotheker, Pharmakovigilanz, Verdachtsfälle, unerwünschte Arzneimittelwirkung
Krankenhauspharmazie 2007;27:470–2.

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