Wegfall des Fremdbesitzverbots für Apotheken – (k)ein Thema für Krankenhausapotheken?


Das Präsidium der ADKA

Der Wegfall des Fremdbesitzverbots stellt eine Bedrohung für die öffentliche Apotheke dar. ABDA-Präsident Wolf formuliert: „... wenn ein Damm bricht, kann es zur Katastrophe kommen.“ Nur die inhabergeführte öffentliche Apotheke ist der Garant für verantwortetes Handeln im lokalen Umfeld. Die Krankenhausapotheke ist derzeit die einzig legale Form begrenzten Fremdbesitzes, bei der nicht der Apotheker, sondern der Träger des Krankenhauses Inhaber der Betriebserlaubnis ist. So scheint es auf den ersten Blick paradox, dass die ADKA sich klar gegen die Abschaffung des Fremdbesitzverbots positioniert.

Wäre der Wegfall des Fremdbesitzverbots ohne Auswirkungen auf die Krankenhausapotheke? Das Beispiel Norwegen zeigt uns, dass – einem Dammbruch gleich – die Aufhebung des Fremdbesitzverbots den Markt völlig verändert. In Norwegen gibt es im fünften Jahr nach der Liberalisierung des Markts noch 15 Apotheken, die nicht unter direktem Kettenkonzern- oder Großhandelseinfluss stehen. Die Player sind wenige kapitalstarke Unternehmen, die sich den Arzneimittelversorgungsmarkt aufteilen. Warum sollte eine solche Entwicklung vor dem Krankenhaus Halt machen, wo der Arzneimittelmarkt im Krankenhaus schon lange verschiedene Interessenten bewegt?

Vordergründig kostensparende Versorgungsangebote könnten, gerade unter dem momentanen politisch gewollten hohen ökonomischen Druck auf die Krankenhäuser, auch die Krankenhausapotheken weitgehend verdrängen. Erfahrungsgemäß führt Mono- oder Oligopolisierung aber mittelfristig zu Kostenanstieg und Verschlechterung der Qualität. Darüber hinaus würde den Krankenhausapothekern die Basis für klinisch-pharmazeutische Leistungen bei den Krankenhauspatienten entzogen, wenn sie in Zukunft regelmäßig nicht mehr Beschäftigte des Krankenhauses, sondern Mitarbeiter eines noch nicht näher definierten, dem Krankenhaus nahen Konstrukts wären.

Die Einführung des Fremdbesitzes für öffentliche Apotheken hätte daher nachvollziehbar auch deutliche Auswirkungen auf die Krankenhausapotheken in Deutschland.

Eine Entscheidung zu den anhängigen Verfahren am Europäischen Gerichtshof ist nach gängiger Einschätzung nicht vor Herbst 2008 zu erwarten und der Gesetzgeber hat für die laufende Legislaturperiode eine Änderung der Rahmenbedingungen abgelehnt. Dies kann aber – wenn überhaupt – nur kurzfristig beruhigen.

Jeder Krankenhausapotheker muss die eigene Situation analysieren und sich in Abstimmung mit seinem Träger mittel- und langfristig ausrichten. Fachlich sind Apotheker im Krankenhaus unverzichtbar. Es gibt eine Vielzahl arzneimittelbezogener Aufgaben, die aktuell in deutschen Krankenhäusern unbefriedigend gelöst sind: Von der Arzneimittelanamnese über Fehlervermeidung in der Arzneimitteltherapie bis hin zur Beratung und Arzneimittelversorgung der Patienten bei Entlassung aus dem Krankenhaus fehlt häufig pharmazeutischer Sachverstand, um die Arzneimitteltherapie der Patienten qualitätsgesichert zu gewährleisten.

Der Vergleich zeigt, dass Deutschland gegenüber den anderen europäischen Ländern die ungünstigsten Ausgangsbedingungen hat. In keinem anderen europäischen Land ist der Anteil an Apothekern in Krankenhäusern vergleichbar niedrig. Daher brauchen wir verbindliche Standards, die eine pharmazeutische Beratung und Betreuung der Patienten im Krankenhaus auf einem akzeptablen Niveau festschreiben. Die pharmazeutische Logistik ist die Basis, auf der die Krankenhausapotheker heilberuflich tätig werden. Es geht nicht ohne diese Basis, aber die Basisleistung alleine wird Krankenhausapotheken nicht erhalten können. Nur pharmazeutische Leistungen, die auch beim Patienten merklich ankommen, werden die Zukunft der Krankenhausapotheke sichern.

Gleichzeitig muss der Gesetzgeber, der das Krankenhaus immer stärker für den ambulanten Bereich öffnet und in die ambulante Versorgung einbindet, in gleichem Maße die pharmazeutische Leistung aus der Krankenhausapotheke folgen lassen. Es ist überfällig, dass die Krankenhausapotheke analog der Versorgung in den Ambulanzen in allen anderen ambulanten Versorgungsformen, an denen das Krankenhaus beteiligt ist, die Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung beliefern darf. Es kann nicht angehen, dass ein Krankenhaus, das sich ambulant öffnet, beispielsweise ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründet, um stationäre Leistung ambulant zu erbringen, sich dadurch gleichzeitig in seinen pharmazeutischen Versorgungsmöglichkeiten beschneidet und einschränkt. Es ist widersinnig, ein Krankenhaus zu wirtschaftlich und organisatorisch unsinnigem Handeln zu zwingen. Wie kann zum Beispiel eine onkologisch ausgerichtete Klinik, die Chemotherapien vermehrt in einem MVZ anbieten möchte, die qualitätsgesicherte Therapie, die stationär in der Zusammenarbeit mit der Krankenhausapotheke erfolgt, weiterführen? Warum muss dafür eine Parallelstruktur genutzt oder gar aufgebaut werden? Wie können für die Patienten wichtige Daten wie kumulative Gesamtdosen von Anthracyclinen und bisherige Behandlungsschemata kontinuierlich dokumentiert werden, wenn eine unterschiedliche Arzneimittelversorgung der Patienten in den stationären und ambulanten Formen des Krankenhauses gesetzlich erzwungen bleibt? Hier ist eine entsprechende Änderung des §14 ApoG dringend erforderlich.

Die Rahmenbedingungen werden sich ändern. An den Rahmenbedingungen sind aber auch die genannten Korrekturen überfällig. Eine massive Veränderung der Apothekenlandschaft in Deutschland würde auch an der Struktur der Krankenhausapotheken nicht spurlos vorübergehen. Bestandsgarantie und Artenschutz gibt es für niemanden. Die Zukunft der Krankenhauspharmazie liegt in der heilberuflichen Einbeziehung und Verantwortung der Krankenhausapotheker in die Arzneimitteltherapie aller Patienten des Krankenhauses basierend auf der pharmazeutischen Logistik und eingebunden in Qualitätsstandards, die es zu definieren gilt. Kämpfen wir darum, dass die Zukunft unseres Berufsstands pharmazeutisch und nicht in erster Linie kurzfristig ökonomisch entschieden wird!

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