Ina Richling, Dortmund, Saskia Berger, Dresden, Hanna Britz, Saarbrücken, Robin Brünn, Frankfurt am Main, Nina Griese-Mammen, Berlin, Stephanie Kirschke, München, Andrea Kriegisch-Stumpf, Ingolstadt, Sofie May, Münster, Benedict Morath, Heidelberg, Nicole Nemmert, Hof, Julia Reiher, Erlangen, André Schäftlein, Nauen, Carolin Schwind, Köln, Alexander Schüling, Minden, Tim Schumacher, Berlin, und Hanna Seidling, Heidelberg
I. Präambel
Der Übergang von der stationären Krankenhausversorgung in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgung stellt eine besonders kritische Phase der Behandlungs- und Versorgungskette für die betroffenen Patient*innen dar. Um hier Versorgungslücken durch mangelnde oder unkoordinierte Anschlussbehandlungen zu vermeiden, sind Krankenhäuser nach § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, ein effektives Entlassmanagement zur Unterstützung des Übergangs in die Anschlussversorgung zu gewährleisten. Die Arzneimitteltherapie eines Patienten/einer Patientin ist bei diesem Schnittstellenprozess besonders fehleranfällig und Rehospitalisierungen sind häufig durch arzneimittelbezogene Probleme (ABP), Non-Adhärenz oder nach Entlassung entstehende Versorgungslücken bedingt [1–5]. Das Entlassmanagement ist allgemein im „Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung“ [6] als interprofessionelle Herausforderung formuliert, ohne dass Krankenhausapotheker*innen dabei für spezifische Aufgaben benannt werden. Grundsätzlich kann die pharmazeutische Einbindung in das Entlassmanagement systemisch erfolgen, indem die Apotheker*innen Teil des interprofessionellen Teams sind, die den Entlassprozess mitgestalten. Dabei bleibt es Aufgabe des einzelnen Krankenhauses, den Entlassprozess mit den einzelnen Verantwortlichen so auszugestalten, dass die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt sind. Zum anderen sind Krankenhausapotheker*innen schon heute spezifisch für einzelne Schritte verantwortlich, so ist z. B. die einzige laut Rahmenvertrag zulässige Mitgabe von Arzneimitteln die im Apothekengesetz geregelte pharmazeutische Abgabe von Arzneimitteln (vgl. § 14 Abs. 7 ApoG).
Ziel dieses Standards ist es, Qualitätsanforderungen an das pharmazeutische Entlassmanagement zu definieren, die für die Patient*innen eine sichere Überleitung in die nachfolgende Versorgung unterstützen. Dabei soll der Standard auch aufzeigen, wie sich Krankenhausapotheker*innen einbringen können.
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